Im Weiteren bestritten die Berufungsbeklagten, dass das Einkommen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau die finanzielle Lage des landwirtschaftlichen Gewerbes verbessern würde. Vielmehr sei es umgekehrt; allfällige Einnahmen aus dem Betrieb würden das aus den Anstellungen generierte Einkommen ergänzen (act. B4/43, Rz. 46). Der Berufungsbeklagte 8 selbst sei Selbstbewirtschafter, wie dies von der Bodenrechtskommission festgestellt worden sei (act. B4/43, Rz. 55).