B4/15, Rz. 40). Die IV-Rente der Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 betrage CHF 783.00, womit dies nicht ausreichend sei, um den Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie zu finanzieren. Es könne nicht Sinn und Zweck des BGBB sein, das Grundstück, welches seit Jahren vom Berufungsbeklagten 8 gepachtet und bewirtschaftet werde, dem Berufungskläger zuzuweisen, der zu 80% ausserbetrieblich angestellt sei und über den grösseren Betrieb verfüge (act. B3/43, Rz. 37). Im Weiteren bestritten die Berufungsbeklagten, dass das Einkommen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau die finanzielle Lage des landwirtschaftlichen Gewerbes verbessern würde.