Gemäss den Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger nicht als Selbstbewirtschafter tätig; die Bodenrechtskommission habe denn auch keinen entsprechenden Beschluss gefällt. Denn er und seine Ehefrau würden überwiegend einer auswärtigen, nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Existenz sei bereits dadurch gesichert (act. B4/15, Rz. 26; act. B4/43, Rz. 46). Der Berufungsbeklagte 8 jedoch sei darauf angewiesen, dass sein Betrieb nicht verkleinert werde (act. B4/15, Rz. 40).