Seite 23 Existenzsicherung auf die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 angewiesen, sei nicht relevant (act. B4/33, Rz. 26). Dass er – der Berufungskläger und seine Ehefrau einer auswärtigen Tätigkeit nachgehen würden, schliesse die Selbstbewirtschaftung nicht aus. Er sei noch mindestens in einem 50-60%-Pensum auf dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Seine Ehefrau sei mindestens mit einem Pensum von 40% auf dem Betrieb tätig. Damit werde auch die Feststellung von 1.67 SAK erklärt. Hingegen beziehe die Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 eine IV-Rente;