Dass der Berufungsbeklagte 8 jedoch nur die Ausbildung besucht und nicht abgeschlossen haben soll, ist unwahrscheinlich. Entgegen der Beurteilung der Vorinstanz, welche von einer ähnlichen Ausbildung spricht, ist festzustellen, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau über eine bessere Ausbildung verfügen. Indessen ist es nicht so, dass zwischen den Ausbildungen der beiden Bewerber und deren Ehefrauen ein außergewöhnlicher Unterschied bestehen würde. Schon allein die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte 8 seit rund 20 Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb führt, stellt ein Qualifikationsmerkmal dar.