2.3.1.5 Beurteilung Der Berufungskläger führt zu Recht aus, dass er und seine Ehefrau in Bezug auf die Landwirtschaft über eine bessere Ausbildung als der Berufungsbeklagte 8 und seine Ehefrau verfügen. So ist insbesondere der Titel des Meisterlandwirts höher zu gewichten. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Berufungsklägers im Gegensatz zur Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 über eine Ausbildung in der Landwirtschaft verfügt, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dass der Berufungsbeklagte 8 jedoch nur die Ausbildung besucht und nicht abgeschlossen haben soll, ist unwahrscheinlich.