In Bezug auf die Ausbildung des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten 8 habe die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt. Zudem halten die Berufungsbeklagten fest, dass es nicht Sinn und Zweck des BGBB sei, jemanden – selbst wenn er über eine qualifiziertere Ausbildung verfügen würde – ein Grundstück zuzuweisen, wenn er selbst überwiegend ausserbetrieblich tätig sei (act. B8, Rz. 73). Sodann verfüge der Berufungsbeklagte 8 über viel mehr praktische Berufserfahrung (act. B8, Rz. 74).