2.3.1.4 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagten legen dar, dass der Berufungskläger in der Berufung erstmals Ausführungen zur Qualität bzw. zum Inhalt der Ausbildung seiner Ehefrau machte. Diese seien nicht zu hören. Im Übrigen habe die Vorinstanz festgehalten, dass die Ehefrau über die höhere Fachprüfung als Bäuerin verfüge und sei damit gewürdigt worden (act. B8, Rz. 70). In Bezug auf die Ausbildung des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten 8 habe die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt.