Seite 22 gelegt (act. B1, Rz. 34). Gemäss dem Berufungskläger trifft es zudem nicht zu, dass der Berufungsbeklagte 8 den elterlichen Betrieb seit 2003 erfolgreich führen würde. Der Erblasser habe vielmehr dem Berufungskläger sowie dem Berufungsbeklagten 8 einzelne Grundstücke übertragen (act. B1, Rz. 35).