Die Vorinstanz sei in Zusammenhang mit der Ausbildung des Berufungsbeklagten und seiner Ehefrau in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass diese über ähnliche berufliche Qualifikationen verfügen würden. Es sei offensichtlich, dass die Ausbildung des Berufungsklägers und seiner Ehefrau besser seien. Der Berufungsbeklagte 8 habe zwar Belege eingereicht, wonach er den Betriebsleiterkurs und den Kurs für Betriebsbildner in Lehrbetrieben besucht habe, nicht aber, dass er einen Prüfungsabschluss gemacht habe. Zur Ausbildung seiner Ehefrau habe der Beklagte 8 keine Belege ins Recht