Mit der abgeschlossenen Weiterbildung als Ausbildnerin FH erfülle sie zudem die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen sowie für das Angebot "Schule auf dem Bauernhof". Die Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 verfüge über keine berufliche Qualifikation, mit welcher sie den Betrieb führen könnte (act. B1, Rz. 31). Der Berufungskläger rügt, dass die Vorinstanz verkannt habe, dass seine Ehefrau über eine sehr gute und breite Ausbildung verfüge (act. B1, Rz. 32).