In Bezug auf die Ausbildung seiner Ehefrau präzisiert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz nicht darauf eingegangen sei, dass es sich bei der höheren Fachprüfung als Bäuerin (vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, BBT) um eine gleichwertige Ausbildung wie die des Meisterlandwirts handle. Der Prüfungsinhalt weiche nur in wenigen Teilen von der Meisterprüfung als Landwirt ab. Mit der abgeschlossenen Weiterbildung als Ausbildnerin FH erfülle sie zudem die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen sowie für das Angebot "Schule auf dem Bauernhof".