2.3.1.3 Vorbringen des Berufungsklägers Der Berufungskläger lässt vorbringen, dass die Vorinstanz korrekt festgestellt habe, dass er Meisterlandwirt sei und eine Weiterbildung als Agrotreuhänder absolviert habe und über 30 Jahre praktische Erfahrung als Landwirt verfüge (act. B1, Rz. 26).