Seine Ehefrau habe hauswirtschaftliche Angestellte gelernt und ein Vorpraktikum sowie eine Lehre zur Miterzieherin gemacht (E. 2.3.3.6 f. des vorinstanzlichen Urteils). Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau direktzahlungsberechtigt seien, könne dieser nichts für sich ableiten, da auch der Berufungsbeklagte 8 direktzahlungsberechtigt sei (E. 2.3.3.9 des vorinstanzlichen Urteils).