2.3.1.2 Vorinstanzliches Urteil Gemäss vorinstanzlichem Urteil besitzen der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte 8 ähnliche berufliche Qualifikationen (E. 2.3.3.13 des vorinstanzlichen Urteils). Der Berufungskläger sei Meisterlandwirt und habe eine Weiterbildung als Agrotreuhänder absolviert. Seine Ehefrau verfüge über eine höhere Fachprüfung als Bäuerin. Der Berufungsbeklagte 8 habe eine landwirtschaftliche Ausbildung als Landwirt EFZ und eine Betriebsleiterschule absolviert. Seine Ehefrau habe hauswirtschaftliche Angestellte gelernt und ein Vorpraktikum sowie eine Lehre zur Miterzieherin gemacht