Die Berufungsbeklagten bestritten, dass die Ausbildungen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau besser seien. Auch der Berufungsbeklagte 8 verfüge über eine Ausbildung als Landwirt und habe die Betriebsleiterschule absolviert. Zudem würden der Berufungskläger und seine Ehefrau überwiegend bzw. vollumfänglich einer ausserbetrieblichen Tätigkeit nachgehen, womit die Ausbildung nicht mehr von Bedeutung sei. Zudem könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass derjenige, welcher eine Weiterbildung