2.3.1 Ausbildung und Erfahrung 2.3.1.1 Vorbringen der Parteien vor der Vorinstanz Der Berufungskläger betonte, dass er seit 30 Jahren selbständiger Landwirt mit Meisterprüfung sei und über eine Zusatzausbildung als Agrotreuhänder verfüge (act. B4/1, Rz. 11b). Seine Ehefrau habe die Ausbildung zur Bäuerin an der Bäuerinnenschule absolviert (Bäuerin mit Fachausweis und diplomierte Bäuerin). Zudem habe sie eine Weiterbildung als Ausbildnerin FH abgeschlossen. Beide seien direktzahlungsberechtigt. Die Ehefrau des Berufungsbeklagten 8 habe dagegen leidglich eine einjährige Haushaltslehre absolviert (act. B4/33, Rz. 29).