Die Parteien verlangen zuerst die Zuweisung des ganzen Grundstücks. Eine Aufteilung des Grundstücks ist damit erst im Rahmen des Eventualbegehrens zu prüfen (vgl. E. 3 hiernach). Die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 hat somit nach den Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 BGBB, den persönlichen Verhältnissen, zu erfolgen. 2.3 Persönliche Verhältnisse Nachfolgend ist zuerst auf die verschiedenen Aspekte der persönlichen Verhältnisse einzeln einzugehen, bevor diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind.