Wäre dies der Fall würde die Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Erben bereits der Zuweisung an diesem und damit letztlich einer letztwilligen Verfügung gleichkommen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass das Grundstück Nr. 0001 im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, womit die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB sowohl beim Berufungskläger als auch beim Berufungsbeklagten 8 erfüllt sind. Die Parteien verlangen zuerst die Zuweisung des ganzen Grundstücks.