Wenn diese Bestimmung jedoch auch dazu führen würde, dass das in Frage stehende landwirtschaftliche Grundstück der Zuweisung nach Art. 21 BGBB entzogen wird, ist dies nicht im Sinne des Gesetzes. Wäre dies der Fall würde die Verpachtung des landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Erben bereits der Zuweisung an diesem und damit letztlich einer letztwilligen Verfügung gleichkommen.