Seite 20 landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Art. 21 BGBB vorliege, auch die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung bezieht sich nach dem Wortlaut indes auf die Frage, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht und damit auf die subjektiven Voraussetzungen des Erben. Wenn diese Bestimmung jedoch auch dazu führen würde, dass das in Frage stehende landwirtschaftliche Grundstück der Zuweisung nach Art. 21 BGBB entzogen wird, ist dies nicht im Sinne des Gesetzes.