Die Berufungsbeklagten behaupten, dass das Grundstück Nr. 0001 zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Berufungsbeklagten 8 gehöre und der Berufungskläger deshalb keinen Zuweisungsanspruch geltend machen könne. Dazu ist anzumerken, dass zwar Art. 7 Abs. 4bis BGBB festhält, dass bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem