Die Rangordnung nach THOMAS MEYER (1. Selbstbewirtschafter; 2. Pflichtteilsgeschützter Erbe; 3. Persönliche Verhältnisse) bezieht sich explizit auf Art. 11 BGBB (landwirtschaftliches Gewerbe; THOMAS MEYER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 19 und 20 BGBB). Da vorliegend ein landwirtschaftliches Grundstück zugewiesen werden soll, ist die Selbstbewirtschaftung gerade keine Voraussetzung und die Berufungsbeklagten können sich nicht auf die genannte Reihenfolge berufen.