Im Weiteren verfügt der Berufungskläger über ein landwirtschaftliches Gewerbe (vgl. act. B4/34.9). Auch der Berufungsbeklagte 8 erbringt den Nachweis, über ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verfügen, unabhängig davon, ob das von ihm gepachtete Grundstück Nr. 0001 mitberücksichtigt wird (act. B4/44.18, S. 7).