Die Berufungsbeklagten stützen sich weiter auf THOMAS MEYER, welcher für den Fall, dass mehrere Erben die Zuweisung verlangen, eine Reihenfolge vorsieht (act. B8, Rz. 7 ff). 2.2.6 Beurteilung Es ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. 0001 zum noch ungeteilten Nachlass des Erblassers gehört. Weiter bleibt unbestritten, dass es sich beim Grundstück Nr. 0001 um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt und dass sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte 8 pflichtteilsgeschützte Erben sind. Die Grundstücke liegen zudem im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich.