2.2.5 Vorbringen der Berufungsbeklagten vor Obergericht Die Berufungsbeklagten legen dar, dass der Berufungsbeklagte 8 das Grundstück Nr. 0001 seit 2003 bewirtschafte. Dieses Grundstück gehöre deshalb zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Berufungsbeklagten 8, womit der Berufungskläger keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB geltend machen könne (act. B8, Rz. 9). Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB gestützt, wonach eindeutig besagt werde, dass für längere Dauer zugepachtete Grundstücke bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, zu berücksichtigen seien (act. B8, Rz. 50).