18 und 21). Ebenfalls sei korrekt, dass sie beide Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes und daher berechtigt seien, den Anspruch auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 0001 geltend zu machen (act. B1, Rz. 22). Weiter liege auch keine letztwillige Verfügung vor, welche die Seite 19 Zuweisung regle (act. B1, Rz. 23). Letztlich seien sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte 8 grundsätzlich geeignet, womit zu klären sei, wer für die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 besser geeignet sei (act. B1, Rz. 25).