2.2.4 Vorbringen des Berufungsklägers vor Obergericht Der Berufungskläger anerkennt, dass sich sein Grundstück (Nr. 0004) und jenes des Berufungsbeklagten 8 (Nr. 0003) direkt neben dem Grundstück Nr. 0001 und damit im örtlichen Bewirtschaftungskreis beider befindet. Die Voraussetzung von Art. 21 BGBB, dass das landwirtschaftliche Grundstück nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre, sei so zu verstehen, dass kein in der Erbschaft befindliches landwirtschaftliches Gewerbe vorliegen dürfe. Mit anderen Worten dürfe sich im Nachlass kein landwirtschaftliches Gewerbe befinden. Dies sei hier der Fall (act. B1, Rz. 18 und 21).