Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Erbe, welcher gleichzeitig Pächter ist, keinen Zuweisungsanspruch zu Vorzugsbedingungen. Ausserdem befinde sich das Grundstück Nr. 0001 im örtlichen Bewirtschaftungskreis des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten 8, wobei beide Erben und aufgrund der festgestellten SAK Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes seien. Selbstbewirtschaftung sei nicht erforderlich. Schliesslich liege keine letztwillige Verfügung vor, weshalb die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 nach den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 BGBB zu prüfen sei (E. 2.3.3.2 ff. des vorinstanzlichen Urteils).