2.2.3 Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich beim Grundstück Nr. 0001 um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Das Grundstück gehöre nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, auch wenn der Berufungsbeklagte 8 behaupte, dass dieses aufgrund eines Pachtvertrags zu seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre. Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Erbe, welcher gleichzeitig Pächter ist, keinen Zuweisungsanspruch zu Vorzugsbedingungen.