Hingegen bestritt der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagte 8 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge; dies habe er nachzuweisen (act. B4/33, Rz. 21 f.). 2.2.2 Vorbringen der Berufungsbeklagten vor der Vorinstanz Die Berufungsbeklagten bestritten, dass der Berufungskläger Eigentümer oder wirtschaftlicher Berechtigter eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei (act. B4/15, Rz. 23). Zudem gehöre das Grundstück Nr. 0001 bereits zum landwirtschaftlichen Gewerbe des Beklagten 8, womit es beim Beklagten 8 verbleiben müsse (act. B4/15, Rz. 37).