Seite 18 2.2 Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 BGBB 2.2.1 Vorbringen des Berufungsklägers vor der Vorinstanz Der Berufungskläger hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuweisung gemäss Art. 21 BGBB erfüllt seien. Er verfüge gemäss Feststellungsverfügung vom 11. Juni 2005 und dem Beschluss der Bodenrechtskommission vom 19. März 2019 über ein landwirtschaftliches Gewerbe (act. B4/1, Rz. 11; act. B4/33, Rz. 23). Hingegen bestritt der Berufungskläger, dass der Berufungsbeklagte 8 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge;