Falls nicht landwirtschaftliche Teile auf einem landwirtschaftlichen Grundstück vorhanden sind und zusammen mit dem Grundstück zugewiesen werden, ist stets vom Verkehrswert auszugehen (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 345). Seit dem 1. Januar 2004 werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Gebäude und Anlagen oder Teile davon ebenfalls mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung miteinbezogen (STUDER/KOLLER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht: Nachlassplanung, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 3. Aufl. 2015, N. 3 zu Anhang BGBB Art. 17 BGBB).