Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgt nach Art. 21 Abs. 1 BGBB zum doppelten Ertragswert. Dabei richtet sich die Berechnung nach Art. 10 BGBB. Der doppelte Ertragswert kann unter Umständen bis zum Verkehrswert erhöht werden. Falls nicht landwirtschaftliche Teile auf einem landwirtschaftlichen Grundstück vorhanden sind und zusammen mit dem Grundstück zugewiesen werden, ist stets vom Verkehrswert auszugehen (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 345).