HOFER fest, dass die langfristige Existenz des Gewerbes, die sozialen Aspekte, wie die berufliche Situation beider Bewerber vor der Betriebsübernahme und ihre Existenzmöglichkeit in anderen Berufen, und die Verbindung zwischen dem Betrieb und der Herkunft des Bewerbers zu berücksichtigen sei. Bei letzterem Kriterium können die Höhe des Erbanspruches, die bisherige Mitarbeit auf dem Betrieb sowie das Verhältnis zu den auf dem Hof wohnenden Eltern bzw. dem überlebendem Ehegatten berücksichtigt werden (EDUARD HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 48 zu Art. 9 BGBB). Bei der Gegenüberstellung der