Gemäss FRANZ A. WOLF geniesst ein Miterbe, der selber Nachkommen hat, nach Rechtsprechung des Bundesgerichts Vorrang (FRANZ A. WOLF, Zuweisungsrechte und Nachlassplanung im bäuerlichen Erbrecht, in Blätter für Agrarrecht 3/2017, S. 187 ff, S. 196). In Bezug auf die Zuweisung eines Gewerbes hält EDUARD HOFER fest, dass die langfristige Existenz des Gewerbes, die sozialen Aspekte, wie die berufliche Situation beider Bewerber vor der Betriebsübernahme und ihre Existenzmöglichkeit in anderen Berufen, und die Verbindung zwischen dem Betrieb und der Herkunft des Bewerbers zu berücksichtigen sei.