Zu den Kriterien nach Art. 20 Abs. 2 BGBB zählen die bessere Eignung, die qualifiziertere Ausbildung, die beruflichen Fähigkeiten, die Anforderung an die Ausbildung (Bezug von Direktzahlungen), die Fähigkeiten des Ehegatten (eine Frau mit landwirtschaftlicher Ausbildung kann ihrem Ehemann, der die Zuweisung verlangt, zur Eignung verhelfen) bzw. anderer Familienmitglieder. Weitere Kriterien sind die physischen Fähigkeiten wie persönliche Mitarbeit im Betrieb sowie die moralische und die mentale Eignung (EDUARD