2019, N. 10 zu Anhang BGBB Art. 21 BGBB). Nach THOMAS MEYER kann das Grundstück bei mehreren Erben zuerst unter Beachtung des Zerstückelungsverbots aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich, soll die Zuweisung gestützt auf Art. 20 Abs. 2 BGBB zugewiesen werden (THOMAS MEYER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 21 und 22 BGBB). Zu den Kriterien nach Art.