Falls der Erblasser keine letztwillige Verfügung betreffend die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken erlassen hat, gehen die Zuweisungsansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben, den Zuweisungsansprüchen von anderen gesetzlichen oder eingesetzten Erben vor (Art. 20 Abs. 1 BGBB i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BGBB). Kommt unter den Erben keine Einigung zustande, so erfolgt die Zuweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse in analoger Anwendung der Kriterien zu Art. 20 Abs. 2 BGBB (STUDER/KOLLER, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht: Nachlassplanung, Nachlassabwicklung, Willensvollstreckung, Prozessführung, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Anhang BGBB Art.