Im Rahmen einer Erbteilung kann es eintreten, dass mehr als ein Erbe die Zuweisung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke verlangt und dass auch mehr als ein Ansprecher die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Zuweisung erfüllt. Zur Regelung solcher Konkurrenzfälle bedarf es entsprechender Vorschriften, die die Anspruchsreihenfolge und damit den letztlich Anspruchsberechtigten bestimmen. Sie sind im Gesetz in Art. 19 und 20 BGBB geregelt (BRUNO BEELER, a.a.O., S.337).