Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe vorliegt, sind die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 BGBB). Der Ansprecher muss nach einhelliger Lehre im Zeitpunkt des Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen. Nur so kann das Ziel, bestehende Gewerbe zu verbessern, erreicht werden (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 324).