In subjektiver Hinsicht wird für den Zuweisungsanspruch vorausgesetzt, dass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Selbstbewirtschaftung des Bewerbers ist nicht erforderlich. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe vorliegt, sind die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 7 BGBB).