Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Dieses Grundstück darf nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 323). Das zu erwerbende Grundstück muss weiter im örtlichen Bewirtschaftungsbereich liegen. Dieser muss in Anbetracht der Umstände im Einzelfall festgelegt werden.