Dies bedeutet, dass lebensfähige Betriebe als Ganzes erhalten bleiben sollen und kleinere Betriebe sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Existenzbasis zu verbessern. Mit der Vergrösserung von bestehenden Betrieben kann die Infrastruktur besser ausgelastet werden (BRUNO BEELER, Bäuerliches Bodenrecht, Diss., 1998, S. 52 und 323; BENNO STUDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 21 BGBB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_752/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3).