Bei den im BGBB enthaltenen Bestimmungen zum Erbrecht handelt es sich um Teilungsvorschriften. Im Gegensatz der freien Erbteilung enthält das BGBB damit Teilungsregeln, welche die Privatautonomie der Erben und des Erblassers beschränken. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB kann ein Erbe, wenn sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück befindet, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.