Es bezweckt namentlich das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 BGBB). Zu den familienpolitischen Zielen hält die Botschaft fest, dass Überlegungen des Familienschutzes nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn damit das Erreichen der struktur- und eigentumspolitischen Ziele nicht verhindert werde (Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum BGBB, BBl 1988 III 971).