2.1 Rechtliches zum Zuweisungsanspruch Art. 619 ZGB verweist für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). Das BGBB umfasst spezialgesetzliche Bestimmungen über privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken.