Folglich ist klar, dass der Berufungskläger dieses Datenblatt mit Einreichung am 22. Dezember 2022 frühestmöglich in den Prozess eingebracht hat und es zu berücksichtigen ist. Dabei spricht es nicht gegen den Berufungskläger, wenn er die Betriebsdatenblätter der vorhergehenden Jahre nicht eingereicht hat; die Verhältnisse haben sich nämlich verändert. Inwiefern in den Rechtschriften weitere neue Tatsachenbehauptungen aufgeführt wurden und ob diese unter den Gesichtspunkten von Art. 317 ZPO zulässig sind, wird, sofern diese von Relevanz sind, in der nachfolgenden materiellen Beurteilung zu prüfen sein.