2021, N. 15 zu Art. 126 ZPO). Mit anderen Worten sollen während der Sistierung des Verfahrens keine Prozesshandlungen erfolgen und das Verfahren soll – vorliegend zugunsten von Vergleichsgesprächen – stillstehen. Damit oblag es dem Berufungskläger nicht, während der Dauer der Sistierung Noven ins Verfahren einzubringen. Mit der Einreichung des Betriebsdatenblatts 2022 bezweckt der Berufungskläger den Beweis von 2.357 SAK zu erbringen. Folglich ist klar, dass der Berufungskläger dieses Datenblatt mit Einreichung am 22. Dezember 2022 frühestmöglich in den Prozess eingebracht hat und es zu berücksichtigen ist.