Beim Kaufvertrag vom 25. Februar 2021 handelt es sich um ein echtes Novum. Indem der Berufungskläger den Kaufvertrag mit der Berufung am 26. Februar 2021 eingereicht hat, sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt und diese neue Tatsache ist zu berücksichtigen.